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BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Geschäftsverteilung - Änderung - Gesetzlicher Richter - Kammerneubildung
Verfahrensgang
- VG Minden, 19.01.1983 - 10 K 727/81
- BVerwG, 22.04.1983 - 6 CB 35.83
- BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Papierfundstellen
- NJW 1983, 2961
- NJW 1984, 2961
- DVBl 1985, 165
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 10.07.1963 - VIII ZR 204/61
Verteilung der richterlichen Geschäfte nach dem zeitlichen Eingang der Sachen bei …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Hiermit soll zwar in erster Linie jede Einflußnahme der Justizverwaltung, soweit sie bei der technischen Abwicklung der Geschäftsverteilung beteiligt ist, auf die Verteilung der Geschäfte ausgeschlossen werden (vgl. dazu BGHZ 40, 91 [BGH 10.07.1963 - VIII ZR 204/61]).Es gehört aber ganz allgemein zum Begriff des gesetzlichen Richters, das nicht für bestimmte Einzelsachen bestimmte Richter ausgesucht werden, sondern daß die einzelne Sache "blindlings" aufgrund allgemeiner Merkmale an den gesetzlichen Richter kommt. - BVerwG, 18.03.1982 - 9 CB 1076.81
Verwaltungsgerichtsverfahren - Urteil - Unterzeichnung - Urlaub
Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Ein derartiges Verfahren ist entgegen der Auffassung der Revisionserwiderung nicht etwa aus den Gründen unbedenklich, aus denen das Bundesverwaltungsgericht (Beschluß vom 18. März 1982 - BVerwG 9 CB 1076.81 - ) die Rüge einer nicht vorschriftsmäßigen Besetzung des Gerichts in einem Fall für unsubstantiiert erklärt hat, in dem geltend gemacht worden war, die Übertragung einer Sache von einer auf eine andere Kammer eines Verwaltungsgerichts während eines Geschäftsjahres sei nicht unabdingbar und keineswegs unaufschiebbar nötig gewesen. - BVerwG, 05.04.1983 - 9 CB 12.80
Voraussetzungen für das Vorliegen einer asylrechtlich erheblichen politischen …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Anders als für Urteile, die nach § 117 Abs. 1 VwGO von den mitwirkenden Richtern zu unterzeichnen sind und bei denen die Verhinderung eines Richters an der Unterschriftsleistung unter Angabe des Hinderungsgrundes besonders zu vermerken ist, besteht für die Beschlüsse der Gerichtspräsidien keine Formvorschrift; insbesondere schreibt das Gerichtsverfassungsgesetz nicht vor, daß die an der Präsidiumsentscheidung mitwirkenden Präsidiumsmitglieder die gefaßten Beschlüsse zu unterzeichnen hätten; es genügen sine Protokollierung der Präsidiumsbeschlüsse und eine die Richtigkeit des Protokolls bestätigende Unterschrift, in der Regel des Vorsitzender oder des Vorsitzenden und des Protokollführers (vgl. Beschluß vom 5. April 1983 - BVerwG 9 CB 12.80 - ). - BGH, 26.11.1979 - II ZR 31/79
Anforderungen an die vorschriftsmäßige Besetzung des Gerichts im zweiten …
Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Deshalb muß auch dann, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nach § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich wird, auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden; es dürfen auch in diesem Falle nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1979 - II ZR 31/79 - sowie Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - ). - BGH, 28.09.1954 - 5 StR 275/53
Auszug aus BVerwG, 29.06.1984 - BVervG 6 C 35.83
Deshalb muß auch dann, wenn im Laufe eines Geschäftsjahres etwa wegen Überlastung eines Spruchkörpers nach § 21 e Abs. 3 GVG eine Änderung der Geschäftsverteilung erforderlich wird, auch diese Änderung nach allgemeinen Merkmalen vorgenommen werden; es dürfen auch in diesem Falle nicht einzelne ausgesuchte Sachen einem anderen Spruchkörper zugewiesen werden (vgl. BGH, Urteil vom 26. November 1979 - II ZR 31/79 - sowie Urteil vom 28. September 1954 - 5 StR 275/53 - ).